Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission, bevor sie Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, und setzen die Kommission von allen entprechenden Maßnahmen in Kenntnis.
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Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission, bevor sie Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, und setzen die Kommission von allen entprechenden Maßnahmen in Kenntnis.