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Art 4 VO (EWG) Nr. 3922/91

VO (EWG) Nr. 3922/91

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Bereiche, die durch Anhang III nicht abgedeckt sind, werden nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren erlassen. Gegebenenfalls legt die Kommission so bald wie möglich entsprechende Vorschläge vor.

(2) Bis zur Annahme der Vorschläge nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden.