(1) Für Bereiche, die durch Anhang III nicht abgedeckt sind, werden nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren erlassen. Gegebenenfalls legt die Kommission so bald wie möglich entsprechende Vorschläge vor.
(2) Bis zur Annahme der Vorschläge nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden.