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# Art 11 VO (EWG) Nr. 3922/91

VO (EWG) Nr. 3922/91  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind und die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren ändern, werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 12 Absatz 4 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

(2) Enthalten die Änderungen nach Absatz 1 für einen Mitgliedstaat eine nationale Abweichung, so befindet die Kommission nach dem Verfahren des ►M6 Artikel 12 Absatz 3 ◄ über die Einbeziehung dieser Abweichung in die gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EWG) Nr. 3922/91

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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