nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 10 VO (EWG) Nr. 3922/91

VO (EWG) Nr. 3922/91

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

a) neue oder geänderte Vorschriften oder Verfahren, die im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen der Vereinbarungen ausgearbeitet oder beschlossen worden sind;

b) Änderungen zu den Vereinbarungen;

c) Ergebnisse der Konsultationen mit der Wirtschaft und anderen zuständigen Einrichtungen.