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# Art 8 VO (EWG) Nr. 3037/90

VO (EWG) Nr. 3037/90  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausschuß kann alle die Anwendung der NACE Rev. 1 betreffenden Fragen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet und die die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in bezug auf die nachstehenden Bereiche, zum Gegenstand haben, prüfen:

a) Auslegung der NACE Rev. 1;

b) kleinere Änderungen der NACE Rev. 1 — zur Anpassung an die technologische oder wirtschaftliche Entwicklung, — zur Angleichung und Verdeutlichung der Texte, — aufgrund von Änderungen anderer Wirtschaftszweigsystematiken, insbesondere der ISIC Rev. 3;

c) Vorbereitung und Koordinierung der Arbeiten zur Revision der NACE Rev. 1;

d) Ausarbeitung und Aktualisierung der Erläuterungen zur NACE Rev. 1;

e) Erstellung von Leitlinien für die Klassifizierung der statistischen Einheiten gemäß der NACE Rev. 1;

f) Prüfung der Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der NACE Rev. 1 in den Wirtschaftszweigsystematiken der Mitgliedstaaten ergeben;

g) Beratungen mit dem Ziel, gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der Arbeiten der internationalen Organisationen im Bereich der Wirtschaftszweigsystematiken, insbesondere der Systematik ISIC und ihrer Erläuterungen, auszuarbeiten.

Die unter den Buchstaben a) bis g) aufgeführten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EWG) Nr. 3037/90

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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