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# Art 4 VO (EWG) Nr. 3037/90

VO (EWG) Nr. 3037/90  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben den in Artikel 3 festgelegten Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat, falls bestimmte Positionen der NACE Rev. 1 mit der nationalen Wirtschaftsstruktur nicht vereinbar sind, von der Kommission die Genehmigung erhalten, in einem bestimmten Bereich die NACE Rev. 1 auf einer spezifischen Ebene zusammenzufassen.

Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muß der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ist es dem Mitgliedstaat indessen nicht aufgrund dieser Genehmigung gestattet, die zusammengefaßte Position abweichend von der NACE Rev. 1 zu untergliedern.

Die Kommission überprüft zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat regelmäßig die Anwendung dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob sie noch berechtigt sind.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EWG) Nr. 3037/90

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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