Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ( 6 ) getroffen werden.
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Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ( 6 ) getroffen werden.