Die Vollstreckungsverjährung ruht,
a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist;
b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt ist.
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Die Vollstreckungsverjährung ruht,
a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist;
b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt ist.