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Art 2 VO (EWG) Nr. 2988/74 — Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

VO (EWG) Nr. 2988/74

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird.

Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:

a) schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission sowie Entscheidungen der Kommission, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden;

b) ihren Bediensteten erteilte schriftliche Aufträge der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission zur Vornahme von Nachprüfungen sowie Entscheidungen der Kommission, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden;

c) die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission;

d) die Mitteilung der von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.

(2) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß die Kommission eine Gedbuße oder Sanktion festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.