Für die Gemeinschaft erstellt der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 63 bzw. Artikel 12 der beiden Protokolle die Akte zur Notifizierung.
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Für die Gemeinschaft erstellt der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 63 bzw. Artikel 12 der beiden Protokolle die Akte zur Notifizierung.