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# Art 1 VO (EWG) Nr. 2760/72

VO (EWG) Nr. 2760/72  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Zusatzprotokoll, in dem die Bedingungen, die Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der in Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei genannten Übergangsphase festgelegt sind, mit seinen Anhängen, das Finanzprotokoll sowie die Erklärungen im Anhang zu der Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.

Die Texte der beiden Protokolle und der Schlussakte sind dieser Verordnung als Anhänge beigefügt.

Die beiden Protokolle treten gemäß Artikel 63 Absatz 2 bzw. Artikel 12 Absatz 2 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die in Absatz 1 dieser Artikel genannten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung ausgetauscht worden sind.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EWG) Nr. 2760/72

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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