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# Art 2 VO (EWG) Nr. 2658/87

VO (EWG) Nr. 2658/87  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Taric“ genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

Dieser Tarif beruht auf der Kombinierten Nomenklatur und umfaßt:

a) die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen;

b) die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt „Unterpositionen Taric“, die zur Durchführung der in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen notwendig sind;

c) alle anderen Angaben, die für die Durchführung oder Verwaltung der Taric-Codes und Zusatzcodes nach der Definition in Artikel 3 Absätze 2 und 3 erforderlich sind;

d) die Zollsätze und anderen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, insbesondere die Abgabenbefreiungen und Präferenzzollsätze, die bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren gelten;

e) die in Anhang II genannten Maßnahmen, die bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Waren gelten.

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Zitiervorschlag: Art 2 VO (EWG) Nr. 2658/87

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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