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# Art 6 VO (EWG) Nr. 260/68

VO (EWG) Nr. 260/68  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 3 und 4 werden

a) die — zur Vergütung von Überstunden, — für beschwerliche Arbeiten, — für außergewöhnliche Dienstleistungen, — für patentierte Erfindungen, ▼M1 — gemäß Artikel 56a und 56b des Statuts der Beamten, ▼M5 — gemäß Artikel 70a des Statuts der Beamten ▼B gezahlten Beträge mit dem Steuersatz versteuert, der in dem der Zahlung vorausgehenden Monat auf den höchsten Teilbetrag des steuerpflichtigen Betrages der Dienstbezüge des Beamten angewandt wurde,

b) die Beträge, die auf Grund des Ausscheidens aus dem Dienst gezahlt werden, nach Absetzen der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen Beträge mit einem Satz versteuert, der 2/3 des bei der letzten Gehaltszahlung bestehenden Verhältnisses zwischen — dem Betrag der fälligen Steuer und — der in Artikel 3 festgelegten Besteuerungsgrundlage beträgt. Diese Bestimmungen gelten auch für Zahlungen, die auf Grund von Artikel 4 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 geleistet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Zahlungen, die auf Grund von Artikel 5 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 geleistet werden.

(2) Die Anwendung dieser Verordnung darf nicht zur Folge haben, daß die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art auf einen Betrag vermindert werden, der niedriger ist als das Existenzminimum (Anhang VIII Artikel 6 des Statuts der Beamten der Gemeinschaften).

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EWG) Nr. 260/68

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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