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# Art 5 VO (EWG) Nr. 260/68

VO (EWG) Nr. 260/68  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge wird wie folgt verfahren:

— Für die Durchführung dieser Verordnung ergibt sich die Höhe jedes bei der Berechnung der Steuer berücksichtigten Vergütungsbestandteils — ausgenommen die Beträge, die von den Bezügen der Steuerpflichtigen für Ruhegehälter, Versorgung oder soziale Vorsorge einbehalten werden — aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Betrag des Vergütungsbestandteils, der sich vor Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge errechnet.

— Die Höhe der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Freibeträge ergibt sich aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Freibeträge, die sich vor Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge errechnen.

— Der Berichtigungskoeffizient wird auf die in Artikel 4 aufgeführten Teilbeträge der Bezüge angewandt.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EWG) Nr. 260/68

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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