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# Art 12b VO (EWG) Nr. 260/68

VO (EWG) Nr. 260/68  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt auch für die Mitglieder der Organe des Europäischen Investitionsfonds in Ausübung ihrer Aufgaben, für das Personal des Fonds und für die Empfänger der von dem Fonds gezahlten Ruhegehälter, soweit sie den Gruppen angehören, die der Rat nach Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen bestimmt, und zwar hinsichtlich der von dem Fonds gezahlten Gehälter, Löhne, Bezüge sowie Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit, Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

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Zitiervorschlag: Art 12b VO (EWG) Nr. 260/68

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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