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# Art 12 VO (EWG) Nr. 260/68

VO (EWG) Nr. 260/68  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt auch für die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, für das Personal der Bank und die Empfänger der von ihr gezahlten Pensionen, soweit sie den Gruppen angehören, die der Rat nach Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen festsetzt, und zwar hinsichtlich der von der Bank gezahlten Gehälter, Löhne, Bezüge, Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EWG) Nr. 260/68

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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