Diese Verordnung gilt auch für:
— die Mitglieder der Kommission,
— die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs,
— die Mitglieder des Kontrollausschusses.
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Diese Verordnung gilt auch für:
— die Mitglieder der Kommission,
— die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs,
— die Mitglieder des Kontrollausschusses.