Die in Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird nach den Bestimmungen festgesetzt und nach den Verfahren erhoben, die in dieser Verordnung festgelegt sind.