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Art 9 VO (EWG) Nr. 259/68

VO (EWG) Nr. 259/68

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Einrichtungsbeihilfe, die Wiedereinrichtungsbeihilfe und das Abgangsgeld, die einem Beamten zustehen, der im Laufe des Jahres 1968 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, an einen neuen Dienstort versetzt wird oder endgültig aus dem Dienst ausscheidet, wird ein Berichtigungsköffizient von 117,5 angewandt.