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# Art 8 VO (EWG) Nr. 259/68

VO (EWG) Nr. 259/68  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bevor die Kommission auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 eine Maßnahme trifft, kann sie im dienstlichen Interesse den betreffenden Beamten ersuchen, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob er mit einer Einweisung in eine Planstelle einverstanden ist, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet ist, der seine Besoldungsgruppe angehört.

Ist der Betreffende damit einverstanden, so kann er ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts in eine solche Planstelle eingewiesen werden.

(2) Der Beamte, der von einer Verfügung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 betroffen ist, bleibt in seiner Besoldungsgruppe und hat weiterhin alle sich daraus ergebenden Rechte. Er hat ein Vorrecht auf Versetzung in jedwede frei gewordene oder neu geschaffene Planstelle seiner Besoldungsgruppe, sofern er die für diese Stelle erforderliche Eignung besitzt.

KAPITEL III Übergangs- und Schlußbestimmungen

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EWG) Nr. 259/68

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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