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# Art 6 VO (EWG) Nr. 259/68

VO (EWG) Nr. 259/68  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beamte, der von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist und keine elf Dienstjahre erreicht hat, kann endgültig auf die Geltendmachung seiner Versorgungsansprüche verzichten. In diesem Fall erhält er eine Abfindung, die sich nach Maßgabe des Artikels 12 des Anhangs VIII des Statuts errechnet. Die in Artikel 5 Absätze 7 und 8 sowie in Artikel 7 dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen finden keine Anwendung.

Für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe c) des Anhangs VIII des Statuts rechnet zur tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit auch die Zeit, in der der Beamte Anspruch auf die in Artikel 5 vorgesehene Vergütung hat, sowie die Zeit, die ihm gegebenenfalls nach Artikel 5 Absatz 10 angerechnet wird.

(2) Der Beamte, der die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen wählt, muß dies innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme mitteilen ; nach Ablauf dieser Frist ist eine solche Wahl ausgeschlossen.

Beträge, die gegebenenfalls vor Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels als Ruhegehalt gezahlt wurden, werden auf die in Absatz 1 vorgesehene Abfindung angerechnet.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EWG) Nr. 259/68

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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