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# Art 9 VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von dem Augenblick an,

— in dem der Zucker oder Sirup aromatisiert oder gefärbt wird

— oder

— der Sirup mit einem Erzeugnis vermischt wird, das in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 nicht erwähnt ist,

— oder

— der Zucker mit einem Erzeugnis vermischt wird, das in dem genannten Artikel nicht erwähnt ist, und zwar derart, daß die Mischung nicht mehr den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Definitionen für Weiß- bzw. Rohzucker entspricht,

kommt das hergestellte Erzeugnis nicht weiter in den Genuß der Vergütung.

Im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes wird Kristallzukker nicht als gefärbt angesehen, dessen Färbung mittels eines Erzeugnisses erfolgte, das ausschließlich aus Saccharose stammt und das zu diesem Zweck vor der Kristallisierung dieses Zuckers verwendet wurde.

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Zitiervorschlag: Art 9 VO (EWG) Nr. 1998/78

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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