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# Art 3 VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannte Anerkennung wird von den Mitgliedstaaten nur für die Läger erteilt, in denen diese die erforderlichen Kontrollen durchführen können, ferner nur unter der Voraussetzung, daß der Eigentümer des Zuckers bzw. der Sirupe dort jederzeit die Möglichkeit für diese Kontrollen gewährleistet.

Die Läger müssen aus Gebäuden oder Gebäudeteilen bestehen.

(2) Werden in einem Fall von höherer Gewalt Zucker oder Sirupe aus einem anerkannten Lager in ein nicht anerkanntes Lager umgelagert, so erteilt der zuständige Mitgliedstaat für dieses letztere Lager eine vorübergehende Anerkennung .

Die in Absatz 1 genannten Kriterien für die Anerkennung eines Lagers gelten nicht für die im ersten Unterabsatz genannte vorübergehende Anerkennung.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EWG) Nr. 1998/78

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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