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Art 2 VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Anspruchsberechtigte auf Vergütung der Lagerkosten in einem bestimmten Mitgliedstaat wird als solcher in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag von den zuständigen Behörden dieses letzteren anerkannt.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall wird der Anspruch auf Vergütung der Lagerkosten auf die Monate begrenzt, während deren die Zuckermenge, für die Vergütung in Anspruch genommen werden kann, mindestens 150 Tonnen je Monat erreicht.