Die Mitgliedstaaten treffen alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und bestimmen insbesondere die Kontrollmaßnahmen, die sie für notwendig halten.
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Die Mitgliedstaaten treffen alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und bestimmen insbesondere die Kontrollmaßnahmen, die sie für notwendig halten.