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# Art 16 VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden zwischen den tatsächlichen Beständen und den für die Vergütung der Lagerkosten maßgebenden buchmäßigen Beständen Unterschiede festgestellt, so werden diese Unterschiede für die Berechnung der Vergütung rückwirkend berücksichtigt, und zwar bei Fehlmengen vom vorhergehenden 1. November an.

Mehrmengen werden wie folgt berücksichtigt:

— vom Monat der Feststellung an für die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar festgestellten Unterschiede,

— rückwirkend vom vorhergegangenen 1. Februar an für die in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September festgestellten Unterschiede.

Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique werden die im vorhergehenden Unterabsatz genannten Zeitpunkte um drei Monate hinausgeschoben.

Läßt sich jedoch der Zeitpunkt des Entstehens dieser Unterschiede genau feststellen, so wird dieser letztere berücksichtigt.

(2) Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 gilt als anerkanntes Lager des Herstellers auch das angemietete Lager eines anderen Herstellers, in dem der durch diesen letzteren im Rahmen eines Werkvertrags erzeugte Zucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 gelagert wird. Befindet sich das angemietete Lager in einem anderen Mitgliedstaat, so verständigen sich die in Frage kommenden Mitgliedstaaten über die zu treffenden Maßnahmen. Die Vergütung und die Abgabe sind zu zahlen in dem Mitgliedstaat, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.

(3) Sieht sich ein Hersteller gezwungen, im gleichen Mitgliedstaat ein Lager eines anderen Herstellers oder eines gewerblichen Lagerhalters anzumieten, so kann dieses Lager mit vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats als Lager des ersteren Herstellers im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 angesehen werden.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden im Sinne von Artikel 12 die Zuckermengen als abgesetzt oder raffiniert angesehen, die vor ihrem Absatz oder ihrer Raffinierung vernichtet oder beschädigt wurden, ohne wiedergewonnen worden zu sein.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EWG) Nr. 1998/78

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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