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# Art 14 VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder, der auf die Vergütung Anspruch hat und in einem gleichen Lager vergütungsberechtigten Zucker gleichzeitig mit nichtvergütungsberechtigtem Zucker lagert, hat für den ersteren Zucker die Vergütigungsberechtigung nachzuweisen. Das gleiche gilt für die Abgabe entsprechend.

In diesen Fällen wird der betreffende Zucker von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle gestellt.

(2) Wenn ein Hersteller oder Raffinierer vergütungsberechtigten und nicht vergütungsberechtigten Zucker gleichzeitig in demselben Lager ohne Möglichkeit der Unterscheidung lagert, so wird bei der Auslagerung dieses Zuckers das Verhältnis der Zusammensetzung des Anfangbestands zugrunde gelegt. Beträgt jedoch die Menge an vergütungsberechtigtem Zucker weniger als 150 Tonnen, so findet für den betreffenden Monat die Verhältnisregel keine Anwendung. In diesem Fall wird der vergütungsberechtigte Zucker so behandelt, als wäre er als erster ausgelagert worden.

Zur Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes werden alle Mengen von Zucker mit oder ohne Berechtigung auf Vergütung der Lagerkosten, die im Laufe eines bestimmten Monats in das betreffende Lager verbracht werden, zu den entsprechenden Anfangsbeständen des Zuckers, der sich zu Beginn desselben Monats in diesem Lager befand, hinzugerechnet. Das Verhältnis zwischen den beiden jeweils um die im betreffenden Monat eingelagerten Mengen erhöhten Anfangsbeständen wird auf alle im gleichen Monat erfolgten Auslagerungen angewandt .

Falls ein Hersteller oder Raffinierer mehrere Läger im Sinne des ersten Unterabsatzes benutzt, kann der betreffende Mitgliedstaat dieser Läger für die Anwendung dieses Absatzes als ein Lager ansehen.

(3) Wird eine C-Zuckermenge bei der Ausfuhr durch eine entsprechende Menge A- oder B-Zucker ersetzt, so wird die ersetzte Menge von dem Tag an, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt sind, für die Gewährung der Vergütung als A-Zucker angesehen.

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Zitiervorschlag: Art 14 VO (EWG) Nr. 1998/78

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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