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# Art 12 VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abgabeschuld entsteht für die in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Erzeugnisse im Zeitpunkt ihres Absatzes.

Für die Berechnung der Abgabebeträge gilt als Absatz, soweit die Abgabeschuld nicht schon entstanden ist:

a) die Auslagerung des Zuckers aus der Fabrik, in der er hergestellt worden ist, sofern er nicht in ein anerkanntes Lager des Herstellers dieses Zuckers im gleichen Mitgliedstaat verbracht wird;

b) die Auslagerung des Zuckers aus dem anerkannten Lager des Herstellers. Die Umlagerung des Zuckers von einem anerkannten Lager in ein anderes anerkanntes Lager des gleichen Herstellers im gleichen Mitgliedstaat wird jedoch nicht als Absatz angesehen;

c) die Übertragung des Eigentums an dem Zucker ohne Auslagerung dieses Zuckers aus dem Lagerhaus des Herstellers.

Ein „Absatz“ liegt jedoch nicht vor, wenn es sich um eine

— zur Finanzierung des Zuckers schriftlich abgegebene Verpflichtung handelt, sofern der Eigentümer weiterhin über die betreffende Zuckermenge verfügt,

— oder um eine

— Eigentumsübertragung nach einer Umstrukturierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 193/82;

d) die Verarbeitung des Zuckers und der Sirupe durch den Hersteller zu anderen als den unter die KN-Kode 1701 fallenden Erzeugnissen;

e) das Hinzufügen von aromatisierenden oder färbenden Stoffen zu dem Zucker oder den Sirupen oder die Mischung des Zuckers oder der Sirupe mit anderen nicht in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Erzeugnissen derart, daß diese Mischung nicht weiter gemäß Artikel 9 in den Genuß der Lagerkostenvergütung kommt;

f) die Denaturierung des Zuckers;

g) die Auslagerung der Sirupe aus den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Behältern des Herstellers bei der Veräußerung;

h) die Überführung des Zuckers und der Sirupe in eines der in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 genannten Verfahren.

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(4) Der Verkauf von Weiß- oder Rohzucker an eine Interventionsstelle wird nicht als Absatz im Sinne von Absatz 1 angesehen. Für diesen Zucker entsteht die Abgabeschuld bei seinem Wiederverkauf durch die Interventionsstelle.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EWG) Nr. 1998/78

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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