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# Art 10 VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Rohrzucker aus den überseeischen französischen Departements, der sich am Ersten eines Monats um 0.00 Uhr auf dem Seetransport befindet und der bei seiner Ankunft in einem anerkannten Lager eingelagert wird, werden die Lagerkosten vergütet.

Die Vergütung wird nur den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannten Anspruchsberechtigten gewährt, die zu dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitpunkt der Einlagerung Eigentümer des Zuckers sind.

(2) Für den in Absatz 1 genannten Zucker wird die Vergütung jedoch auf einen Zeitraum begrenzt, der drei Vierteln eines Monats entspricht.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EWG) Nr. 1998/78

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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