Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. Januar 1970 einen Verordnungsvorschlag mit dem Ziel, an der vorliegenden Verordnung die Änderungen vorzunehmen, die nach den gewonnenen Erfahrungen erforderlich erscheinen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.