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# Art 6 VO (EWG) Nr. 19/65

VO (EWG) Nr. 19/65  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission höHort den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen an

a) im Hinblick auf eine Verordnung gemäß Artikel 1 vor der Veröffentlichung eines Entwurfs für die Verordnung und vor dem Erlaß einer Verordnung,

b) im Hinblick auf eine Verordnung gemäß Artikel 1a vor der Veröffentlichung eines Entwurfs für die Verordnung, falls dies von einem Mitgliedstaat beantragt wird, und vor dem Erlaß einer Verordnung.

(2) Artikel 10 Absätze (5) und (6) der Verordnung Nr. 17 betreffend die Anhörung des Beratenden Ausschusses sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die gemeinsamen Sitzungen mit der Kommission frühestens einen Monat nach Absendung der Einladung stattfinden.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EWG) Nr. 19/65

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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