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# Art 4 VO (EWG) Nr. 19/65

VO (EWG) Nr. 19/65  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz (1) des Vertrages für einen in der Verordnung festgesetzten Zeitraum nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, die am 13. März 1962 bestanden haben und die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz (3) nicht erfüllen, wenn

— sie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung derart abgeändert werden, daß sie diese Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung erfüllen, und

— die Abänderungen der Kommission innerhalb einer in der Verordnung festgesetzten Frist mitgeteilt werden.

In einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages für einen in der Verordnung festgesetzten Zeitraum nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehen und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 fallen und die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen:

Der vorstehende Unterabsatz gilt in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik.

Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(2) Für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Februar 1963 anzumelden waren, gilt Absatz (1) nur, wenn sie vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind.

Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1973 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist.

Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1981 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist.

Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1986 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist.

Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

(3) In Rechtsstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung anhängig sind, können die auf Grund von Absatz (1) ergangenen Bestimmungen nicht geltend gemacht werden; auch zur Begründung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte können sie nicht geltend gemacht werden.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EWG) Nr. 19/65

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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