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# Art 1 VO (EWG) Nr. 19/65

VO (EWG) Nr. 19/65  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung Artikel 81 Absatz 1 für nicht anwendbar erklären auf:

a) Gruppen von Vereinbarungen, die von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen werden, von denen jedes im Rahmen der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können,

b) Gruppen von Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Beschränkungen enthalten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung von gewerblichen Schutzrechten — insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen — oder im Zusammenhang mit den Rechten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen auferlegt sind.

(2) Die Verordnung muß eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen enthalten, auf die sie Anwendung findet, und insbesondere bestimmen:

a) die Beschränkungen oder die Bestimmungen, die nicht in den Vereinbarungen enthalten sein dürfen;

b) ————— die sonstigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Gruppen von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EWG) Nr. 19/65

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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