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Art 91 VO (EWG) Nr. 1408/71 — Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt

VO (EWG) Nr. 1408/71

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.05.2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 01971R1408-20080707 (EUR-Lex).

Ein Arbeitgeber kann nicht deshalb zur Zahlung höherer Beiträge herangezogen werden, weil sein Wohnsitz oder der Sitz seines Unternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates liegt.