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# Art 87 VO (EWG) Nr. 1408/71 — Ärztliche Gutachten

VO (EWG) Nr. 1408/71  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.05.2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 01971R1408-20080707 (EUR-Lex).

(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vom Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts des Leistungsberechtigten nach Maßgabe der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder, falls darin nichts bestimmt ist, im Rahmen der Bedingungen angefertigt werden, die von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart worden sind.

(2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des zuständigen Staates angefertigt.

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Zitiervorschlag: Art 87 VO (EWG) Nr. 1408/71

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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