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Art 78a VO (EWG) Nr. 1408/71

VO (EWG) Nr. 1408/71

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.05.2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 01971R1408-20080707 (EUR-Lex).

Waisenrenten mit Ausnahme der im Rahmen von Versicherungsregelungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gewährten Waisenrenten werden als „Leistungen“ im Rahmen des Artikels 78 Absatz 1 behandelt, wenn der Verstorbene zu irgendeiner Zeit Schutz durch eine Regelung genossen hat, nach der nur Familienbeihilfen oder zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen gewährt werden. Diese Regelungen sind in Anhang VIII aufgeführt.