Ein Wegeunfall, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates ereignet hat, gilt als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
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Ein Wegeunfall, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates ereignet hat, gilt als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.