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Art 22a VO (EWG) Nr. 1408/71 — Sonderregelung für bestimmte Personengruppen

VO (EWG) Nr. 1408/71

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.05.2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 01971R1408-20080707 (EUR-Lex).

Abweichend von Artikel 2 gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Absatz 1a auch für Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sind, und für die bei ihnen wohnenden Familienangehörigen.