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Art 2 VO (EWG) Nr. 1247/92

VO (EWG) Nr. 1247/92

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwendung des Artikels 1 darf nicht zu dem Entzug von Leistungen führen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden und für die

Artikel 10

der letztgenannten Verordnung gilt.

(2) Die Anwendung des Artikels 1 darf nicht zur Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer beitragsunabhängigen Sonderleistung ergänzend zu einer Rente führen, den eine Person stellt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Leistung erfuellte, selbst wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat, unter dem Vorbehalt, daß der Antrag auf Leistungsgewährung binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wird.

(3) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem Tage ihres Inkrafttretens.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 wird jede beitragsunabhängige Sonderleistung, welche ergänzend zu einer Rente gewährt wird, die abgelehnt oder zum Ruhen gebracht worden ist, weil der Antragsteller oder Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat, auf Antrag der betreffenden Person vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an gewährt oder wiedergewährt, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung.

(5) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten selbständiger Tätigkeit berücksichtigt, die im Gebiet eines Mitgliedstaats vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind.

(6) Durch diese Verordnung werden gegebenenfalls Leistungsansprüche auch für Ereignisse begründet, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen, soweit Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt.

(7) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit des Antragstellers oder Empfängers abgelehnt oder zum Ruhen gebracht worden sind, werden auf Antrag der betreffenden Person vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an gewährt oder wiedergewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten sind.

(8) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährt worden ist, können auf ihren Antrag hin unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden.

(9) Wird der Antrag nach Absatz 7 oder Absatz 8 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(10) Wird der Antrag nach Absatz 7 oder Absatz 8 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.