nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 8 VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013 — Pflicht zur Unterrichtung des Amtes

VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den in Artikel 1 genannten Bereichen übermitteln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können im Zuge ihrer Berichterstattung an die EUStA nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Verpflichtung nachkommen, indem sie dem Amt eine Kopie des der EUStA übermittelten Berichts übersenden.

(2) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie – soweit dies den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht – die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle in ihrem Besitz befindlichen, im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung des Amtes stehenden Schriftstücke und Informationen.

Vor der Einleitung einer Untersuchung übermitteln sie dem Amt auf dessen schriftlich zu erläuterndes Ersuchen alle in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke und Informationen, die für die Bewertung der erhobenen Behauptungen oder für die Anwendung der Kriterien für die Untersuchungseinleitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 notwendig sind.

(3) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie – soweit dies den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht – die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Informationen, Schriftstücke und Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

(4) In Bezug auf die Straftaten, bezüglichen deren die EUStA ihre Befugnisse nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, gilt dieser Artikel nicht für die EUStA.

Die Möglichkeit der EUStA, dem Amt gemäß Artikel 34 Absatz 8, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 101 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 sachdienliche Informationen zu Fällen mitzuteilen, bleibt davon unberührt.

(5) Die Bestimmungen zur Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ( 5 ) des Rates bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-euratom-883-2013/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
