(1) Erforderlichenfalls kann das Amt auch Verwaltungsvereinbarungen mit zuständigen Behörden in Drittstaaten und mit internationalen Organisationen schließen. Das Amt stimmt sein Vorgehen gegebenenfalls mit den zuständigen Dienststellen der Kommission und mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst ab, insbesondere bevor es derartige Vereinbarungen schließt. Diese können den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, darunter auf Antrag auch Sachstandsberichte, betreffen.
(2) Das Amt unterrichtet die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es die von diesen übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen weiterleitet.
Das Amt protokolliert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sämtliche Übermittlungen personenbezogener Daten einschließlich der Gründe für die Übermittlung.