nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 12a VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013 — Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung

VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“), die die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, einschließlich Informationen operativer Art, mit dem Amt erleichtert. Die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung kann im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung betrachtet werden.

(2) Auf Ersuchen des Amtes leisten die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung vor der Entscheidung über die etwaige Einleitung einer Untersuchung sowie während oder nach einer Untersuchung die notwendige Unterstützung oder koordinieren sie, damit das Amt seinen Aufgaben wirksam nachkommen kann. Dies schließt insbesondere Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 3 sowie Artikel 8 Absätze 2 und 3 ein.

(3) Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung können dem Amt auf dessen Ersuchen Unterstützung leisten, damit das Amt Koordinierungstätigkeiten nach Artikel 12b durchführen kann; diese schließt gegebenenfalls eine horizontale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung ein.

---

Zitiervorschlag: Art 12a VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-euratom-883-2013/12a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
