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# Art 4 VO (EU, Euratom) 2016/1192

VO (EU, Euratom) 2016/1192  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 3 dieser Verordnung gelten die Artikel 9 bis 12 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit denen das Gericht am 31. August 2016 befasst ist oder die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden, weiter. Hebt das Gericht eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und stellt es zugleich fest, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, so weist es die Rechtssache einer anderen Kammer als derjenigen zu, die über das Rechtsmittel entschieden hat.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EU, Euratom) 2016/1192

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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