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# Art 10 VO (EU) Nr. 923/2012 — Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 1265/2007, (EU) Nr. 255/2010 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011

VO (EU) Nr. 923/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 730/2006 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 2 Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3. „IFR“ ist das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen;

4. „VFR“ ist das für die Bezeichnung vom Sichtflugregeln benutzte Zeichen;“

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8. „IFR“ : das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen.“

b) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten für die Abgabe, Annahme und Verteilung von Flugplänen für jeden dieser Verordnung unterliegenden Flug sowie für alle Änderungen an wesentlichen Elementen eines Flugplans während der Flugvorbereitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.“

c) Die Überschrift und Nummer 1 des Anhangs erhalten folgende Fassung:

„Bestimmungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Bezug genommen wird

1. Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission ( 2 ).

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 2 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c) „IFR“ bezeichnet das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen.

d) „VFR“ bezeichnet das für die Bezeichnung vom Sichtflugregeln benutzte Zeichen.“

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5. „Flüge nach Sichtflugregeln“ (VFR-Flüge) : Flüge, die gemäß Sichtflugregeln durchgeführt werden.“

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 255/2010 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. „IFR“ ist das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen;“

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 wird wie folgt geändert:

a) der Verweis in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a auf „ICAO-Anhang 2 „Rules of the Air“ (zehnte Ausgabe, Juli 2005)“ wird ersetzt durch einen Verweis auf „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012“.

b) der Verweis in Anhang II Nummer 4 Buchstabe c auf „ICAO-Anhang 11 „Air Traffic Services“ (dreizehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis Nummer 47-B)“ wird geändert durch Anfügung von „und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, soweit anwendbar“.

c) der Verweis in Anhang III Nummer 2 Buchstabe b auf „ICAO-Anhang 11 „Air Traffic Services“ (dreizehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis Nummer 47-B)“ wird geändert durch Anfügung von „und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, soweit anwendbar“.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EU) Nr. 923/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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