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Art 45k VO (EU) Nr. 910/2014 — Rechtswirkungen elektronischer Journale

VO (EU) Nr. 910/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einem elektronischen Journal darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in elektronischer Form vorliegt oder die Anforderungen an qualifizierte elektronische Journale nicht erfüllt.

(2) Für Datensätze in einem qualifizierten elektronischen Journal gilt die Vermutung der eindeutigen und genauen fortlaufenden chronologischen Reihenfolge und der Unversehrtheit.