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Art 45g VO (EU) Nr. 910/2014 — Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen für europäische Brieftaschen für die Digitale Identität

VO (EU) Nr. 910/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen bieten Nutzern der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität die Möglichkeit, die elektronische Attributsbescheinigung unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitgestellt wird, anzufordern, zu erhalten, zu speichern und zu verwalten.

(2) Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen stellen eine Schnittstelle zu den nach Artikel 5a bereitgestellten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bereit.