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# Art 45d VO (EU) Nr. 910/2014 — Anforderungen an die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung

VO (EU) Nr. 910/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen müssen die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

(2) Die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs V erfolgt gemäß den in Absatz 5 dieses Artikels genannten Standards, Spezifikationen und Verfahren.

(3) Für qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen dürfen keine verbindlichen Anforderungen gelten, die über die in Anhang V festgelegten hinausgehen.

(4) Wird eine qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung nach der anfänglichen Ausstellung widerrufen, so ist sie ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr gültig und darf unter keinen Umständen erneut Gültigkeit erlangen.

(5) Bis zum 21. November 2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 45d VO (EU) Nr. 910/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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