Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:
„o) Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) vorgesehenen Ausnahmen.
2. In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:
„64. ‚Zentralverwahrer‘ : Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“
3. Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“