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# Art 66 VO (EU) Nr. 909/2014 — Rechtsmittel

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie bei einem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. Es besteht Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

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Zitiervorschlag: Art 66 VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/66

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