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# Art 58 VO (EU) Nr. 909/2014 — Zentralverwahrer-Verzeichnis

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 getroffenen Entscheidungen werden der ESMA mitgeteilt.

(2) Die ESMA erfasst in dem Verzeichnis, das sie gemäß Artikel 21 Absatz 3 auf ihrer diesbezüglichen Website zur Verfügung zu stellen hat, folgende Angaben:

a) den Namen jedes Zentralverwahrers, der Gegenstand einer Entscheidung gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 war;

b) den Namen jedes benannten Kreditinstituts;

c) die Liste der bankartigen Nebendienstleistungen, die ein benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem die Genehmigung nach Artikel 54 erteilt wurde, für die Teilnehmer an dem Zentralverwahrer erbringen darf.

(3) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA bis zum 16. Dezember 2014 mit, welche Stellen gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen.

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Zitiervorschlag: Art 58 VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/58

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